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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Dienstleistungen

 

1   Anwendbarkeit und Umfang

1. Wartungs- und Dienstleistungsverträge / Aufträge

  1. S&P erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet.

  2. S&P wird die vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Sollten Subunternehmer beigezogen werden, bleibt gegenüber dem Kunden S&P für das Erbringen der Leistung vollumfänglich verantwortlich.

  3. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

  4. Dienstleistungs- und Wartungsverträge (Monatsgebühren) werden pro Vertragsjahr im Voraus in Rechnung gestellt.

  5. Ohne gegenteilige Abmachung verlängert sich die Laufzeit nach Ablauf des ersten Jahres automatisch um ein weiteres Jahr. Die Vertragsparteien können ein entsprechendes Kündigungsrecht frühestens nach Ablauf der ersten Vertragsperiode und dann unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 6 Monaten ausüben.

 
 
2. Servicedesk / Reaktionszeit-Garantie (Mo-Fr 07.00 – 18.00 Uhr)

  1. Bei Anfragen über die Servicedesk Nr. 044 368 55 82 wird ein Ticket eröffnet und dieses, nach Vollendung der Arbeit gemäss den gültigen Stundenansätzen verrechnet. Aufwendungen für Kunden mit einem Dienstleistungsvertrag werden über das Ticket-System gemäss den im Vertrag festgehaltenen Stundenansätzen verrechnet.

  2. Die vereinbarten Pauschalen für Reaktionszeiten gelten für Kunden im Umkreis bis 30km. Für weiter entfernte Kunden werden 3 Min. pro Mehrkilometer angerechnet.

  3. Bei Nichteinhalten der Reaktionszeit durch S&P werden dem Kunden 3 Monatsgebühren der vereinbarten Reaktionszeit gutgeschrieben. Das Ticket wird schnellstmöglich bearbeitet und zu den im Vertrag festgehaltenen Stundenansätzen abzüglich Gutschrift verrechnet.

 
 
3. Personalverleih

  1. S&P verfügt über die Bewilligung zum Personalverleih vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich.

 
 

2   Dienstleistungen, Zuschläge, Spesen

  1. Sämtliche Dienstleistungen werden über das Ticket-System nach Aufwand rapportiert und nach Vollendung der Arbeit gemäss den gültigen Stundenansätzen verrechnet.

  2. Dienstleistungen werden ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (Mo-Fr 07.00 – 18.00 Uhr) gegen folgende Zuschläge erbracht:

    1. 30% Zuschlag Mo-Fr 18.00 – 22.00 Uhr / Sa 07.00 – 18.00 Uhr

    2. 50% Zuschlag Mo-Fr 22.00 – 07.00 Uhr / Sa-Mo 18.00 – 07.00 Uhr / Feiertage

  3. Innerhalb des Kantons Zürich werden keine Autospesen verrechnet. Ausserhalb des Kantons Zürich gelten 90 Rappen pro Kilometer.

  4. Die Reisezeit gilt generell als Arbeitszeit und wird zum entsprechenden Ansatz verrechnet.

 
 

3   Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für S&P unentgeltlich erbracht werden.

  2. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände etc.) vom Kunden zu tragen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, S&P jederzeit seine aktuellen Daten wie Namens- und Adressdaten bekannt zu geben und entsprechende Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

  4. Der Kunde hat den Gebrauch von Passwörtern bzw. für den Abruf der zur Verfügung gestellten Dienstleistung in jedem Fall einzustehen, auch bei Benutzung durch Drittpersonen. Der Kunde hält sämtliche Vertragsdaten, Zugangsdaten sowie andere Codes und Passwörter geheim.

  5. Daten müssen sicher verwahrt werden und niemandem zugänglich gemacht werden. Bei Missachtung der Schutzbestimmungen haftet der Kunde für sämtliche daraus entstandenen Schäden. Der Kunde hat S&P umgehend über jede unerlaubte Nutzung oder den Verlust von Vertragsdaten zu informieren.

 
 

4   Gewährleistung

  1. Die Firma Scheuss & Partner AG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen.

  2. Die Gewährleistung besteht in der Verpflichtung, jene Teile kostenlos zu ersetzen, die einen Fabrikationsfehler aufweisen.

  3. Bei Reparaturen erstreckt sich die Gewährleistung lediglich auf die reparierten Teile. Weg bzw. Arbeitszeit wird in einem Ticket geführt und separat verrechnet.

  4. Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate, soweit nichts anderes in der Offerte, dem Lieferschein oder der Rechnung vermerkt ist.

  5. Die Gewährleistungsleistungen werden im Service-Center von S&P oder direkt beim Hersteller innerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht.
    Allfällige Weg-/Porto-/Transportkosten werden separat verrechnet.

  6. Gewährleistungsleistungen setzen die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen angemeldeter Gewährleistungsansprüche seine Zahlungen zurückzubehalten oder andere Ansprüche zur Verrechnung zu stellen.

  7. S&P schliesst eine darüber hinaus gehende Gewährleistung bezüglich Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zugänglich gemachten Informationen im gesetzlichen Rahmenaus und tritt gleichzeitig sämtliche ihr zustehenden Ansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten an den Kunden ab.

 
 

5   Haftung

  1. Die Haftung für Vermögens- und Folgeschäden, entgangener Gewinn oder für Schäden an aufgezeichneten Daten ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

  2. Für bei Dritten abrufbare Inhalte bzw. Leistungen ist S&P nicht verantwortlich. Für solche Inhalte oder Leistungen kann S&P weder eine Zusicherung abgeben noch eine Haftung oder Gewährleistung übernehmen.

  3. S&P weist ausdrücklich darauf hin, dass sie im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten für einen bestimmten Verwendungszweck der Waren oder für Daten und Software des Kunden, welche z.B. im Rahmen der Mangelbehebung allenfalls gelöscht bzw. zerstört wurden, keinerlei Haftung übernimmt.

 
 

6   Geheimhaltung

  1. Die Firma Scheuss & Partner AG und der Kunde verpflichten sich, die vertraulichen Informationen des Vertragspartners und/oder Dritten, von denen sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen, streng geheim zu halten. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten, Bezugsquellen, Knowhow und sonstige geschäftliche Vorgänge und Informationen.

  2. Die vertraulichen Informationen sind Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen und ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zu verwenden.

  3. Die für den Kunden massgeblich gesetzliche Geheimhaltungspflichten (z.B. Berufsgeheimnisse von Ärzten, Anwälten, Notaren, Geistlichen etc.) sind S&P bekannt und werden strikt eingehalten.

  4. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Kraft.

 
 

7   Übernahmeverbot

  1. Dem Kunden ist es untersagt, Mitarbeiter der Firma Scheuss & Partner AG anzustellen oder in anderer Weise als Dienstleister beizuziehen.

  2. Dieses Verbot gilt während der Dauer des Vertrages mit der S&P sowie ein Jahr nach dessen Beendigung.

  3. Für jede Verletzung des Übernahmeverbots schuldet der Kunde folgende Konventionalstrafe:

    1. Bei Mitarbeitern des Kaders, Consultants und Senior System Engineers: ein Netto-Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 100’000.-

    2. Bei übrigen Mitarbeitern: ein halbes Netto-Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 50’000.-

  4. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Übernahmeverbots. Für den weiteren, die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden bleibt der Kunde ersatzpflichtig.

 
 

8   Immaterialgüterrechte

  1. Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen S&P zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

  2. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei S&P oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; S&P lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen auf Verlangen zukommen.